Meldung des Datenschutzbeauftragten an die Aufsichtsbehörde

Hier finden Sie alle Adressen und Links zur Meldung Ihres Datenschutzbeauftragten an die für Sie zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde

Datenschutzaudit für Unternehmen (Anleitung)

Was macht ein gutes Audit aus? Welche Bereiche müssen geprüft werden? Wer sollte ein Datenschutzaudit durchführen? Unsere Anleitung hat Antworten auf all diese Fragen!

Abberufung und Wechsel des externen Datenschutzbeauftragten

Ihr externer Datenschutzbeauftragter leistet nicht, was er verspricht? Mit unserer Anleitung klappen die Abbestellung und der Wechsel zu einem neuen Anbieter.

So dokumentieren Datenschutzbeauftragte ihre Tätigkeit

Zwei gute Gründe, den Datenschutz in Ihrem Unternehmen regelmäßig zu dokumentieren – und wie Sie das am besten bewerkstelligen!

Zuverlässigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Wird ein Mitarbeiter als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt, muss er zahlreichen Anforderungen entsprechen. Doch was genau bedeutet Zuverlässigkeit und welche Interessenskonflikte drohen?

Haftung des Datenschutzbeauftragten

Wann und wofür haften interne und externe Datenschutzbeauftragte in Unternehmen und Konzernen? Ein kompakter Überblick!

Kündigungsschutz auch für stellvertretende Datenschutzbeauftragte

Mitarbeiter, die als (interner) betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt sind, genießen gemeinhin Kündigungsschutz. Ein aktuelles Gerichtsurteil erweitert diesen Schutz nun auch auf Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten. Unternehmen, die ein ganzes Team bzw. eine Abteilung mit dem unternehmerischen Datenschutz beauftragen, sollten also sehr genau darauf achten, welche Mitarbeiter sie dort einsetzen. Doch es gibt eine Alternative für alle, die sich durch diesen Kündigungsschutz zu sehr eingeschränkt fühlen.

Ohne Datenschutzbeauftragten droht Bußgeld

Noch immer scheinen es viele Verantwortliche nicht zu wissen, aber so gut wie jedes Unternehmen muss einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Die Aufsichtsbehörden wollen verstärkt die ordentliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in Unternehmen überprüfen.

Die Fachkunde des Datenschutzbeauftragten

Viele Unternehmen sehen die gesetzliche Vorgabe zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten als lästige Pflicht an. Daher wird oftmals ein Mitarbeiter, der der Geschäftsführung nahesteht oder dem sonst großes Vertrauen entgegengebracht wird, zum Datenschutzbeauftragten bestellt – und eben nicht derjenige mit der größten Fachkunde. Die Bestellung eines nicht fachkundigen Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit bis zu 50.000 € Bußgeld geahndet werden. Leider lässt das Gesetz unklar, was genau unter dem Begriff der Fachkunde zu verstehen ist. Genauere Anforderungen haben sich jedoch inzwischen in der Praxis herauskristallisiert und werden im Folgenden dargelegt.

Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten

Durch die moderne Informationstechnologie lassen sich auch größte Datenmengen schnell und einfach verarbeiten, auswerten, weitergeben und speichern. Aus der Perspektive des Datenschutzes ist das eine dementsprechend große Herausforderung. Das Gesetz stellt daher zurecht strenge Anforderungen an die innerbetriebliche Selbstkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten (DSB) auf. Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich haben die Mindestanforderungen an den Datenschutzbeauftragten in einem Beschluss formuliert.