Beratung zur TRBS 1115 Teil 1
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Erfüllen Sie die Vorgaben der Technischen Richtlinie (TRBS) 1115 Teil 1. Stärken Sie die Cybersicherheit Ihrer OT und damit Arbeitsschutz und Betriebssicherheit.
Zufriedene Kunden der activeMind AG
Welche Unternehmen sind von der TRBS 1115 Teil 1 betroffen?
Von der Technischen Richtlinie Betriebssicherheit (TRBS) 1115 Teil 1 sind alle Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen betroffen, die sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen) betreiben.
Die TRBS 1115 Teil 1 ist zwar keine gesetzliche Vorgabe, hilft aber dabei, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Hinblick auf die Cybersecurity umzusetzen.
Die Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) müssen seit April 2026 die Cybersicherheit von Operational Technology (OT) mit beachten. Unzureichende OT Security kann zu Beanstandungen führen.
Welche Probleme adressiert die TRBS 1115 Teil1?
Anhand der TRBS 1115 Teil 1 können Unternehmen die Maßnahmen ihrer OT Security planen, steuern und überwachen. Dabei fokussiert die Technische Richtlinie insbesondere auf:
Prozessindustrie
In der Chemie-, Pharma- und Lebensmittelproduktion steuern Prozessleitsysteme, speicherprogrammierbare Steuerungen und Safety-Systeme komplexe Abläufe – oft über Jahrzehnte gewachsen, zunehmend vernetzt und mit Fernwartungszugängen versehen. Genau diese Systeme sind sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen im Sinne der TRBS 1115 Teil 1.
Typische Herausforderungen:
- Heterogene Brownfield-Umgebungen mit Alt-Systemen (Windows XP, ungepatchte Datenbanken), die nicht einfach aktualisiert werden können
- Permanente Fernwartungszugänge von Maschinenherstellern ohne klare Zugriffssteuerung
- Fehlende Netzwerksegmentierung zwischen Produktionsnetz und Büro-IT
- Keine systematische Dokumentation der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen und ihrer Cyberrisiken
Versorgungsunternehmen
Stadtwerke, Wasserversorger und Energieerzeuger betreiben Druckgeräte, Dampfkessel und Pumpsysteme mit sicherheitsrelevanten Steuerungen. Die TRBS 1115 Teil 1 verlangt, dass Cyberbedrohungen für diese Anlagen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
Typische Herausforderungen:
- Verteilte Standorte (Wasserwerke, Pumpstationen, Umspannwerke) mit unterschiedlichem Vernetzungsgrad
- Überschneidung von TRBS-Pflichten (Anlagensicherheit) und NIS2-Pflichten (Organisationssicherheit) ohne klare Zuständigkeit
- Fernzugriffe durch externe Dienstleister auf Leittechnik ohne ausreichende Protokollierung
- Begrenzte interne OT-Security-Kompetenz – IT-Abteilung kennt die Produktionssysteme nicht im Detail
Weitere Segmente
- Ex-Anlagen (Tankstellen, Lager, Betankung): Betreiber explosionsgefährdeter Anlagen unterliegen der TRBS 1115 Teil 1 direkt.
- Druckgeräte (Behälter, Dampfkessel, Rohrleitungen): Bei über 300.000 geprüften Druckbehältern in Deutschland betrifft die TRBS 1115 Teil 1 vor allem Betreiber mit vernetzten MSR-Einrichtungen in der Prozess- und Energieindustrie.
Wie kann activeMind Unternehmen bei der TRBS 1115 Teil 1 unterstützen?
Um Unternehmen bei der Erfüllung der TRBS 1115 Teil 1 zu unterstützen, verfolgen wir einen integrierten Ansatz aus technischer Beratung, softwaregestütztem Management und Rechtsberatung durch unsere Partnerkanzlei activeMind.legal Rechtsanwälte.
Die folgenden Services sind speziell für Cybersecurity im Bereich der Operational Technology entwickelt und lassen sich ideal mit Maßnahmen von Informationssicherheits-Managementsystemen (ISMS) kombinieren.
Die TRBS 1115 Teil 1 schreibt dabei eine klare Reihenfolge vor:
- Zuerst gilt es die relevanten Cyberbedrohungen zu erfassen und bewerten (Risikoanalyse).
- Davon sind geeigneter Schutzmaßnahmen abzuleiten und diese zu dokumentieren (Sicherheitskonzept).
- Schließlich muss die Wirksamkeit im Rahmen von Prüfungen nachgewiesen werden.
Unsere Services zur TRBS 1115 Teil 1
Cyber-Risikoanalyse nach TRBS 1115 Teil 1
Die Risikoanalyse ist die normrechtlich vorgeschriebene Grundlage für alle weiteren Cybersicherheitsmaßnahmen. Die strukturierte Bewertung der Cyberbedrohungen je Zone erfolgt anhand der IEC 62443-3-2.
Schutzkonzept Cybersicherheit nach TRBS 1115 Teil 1
Das Schutz- bzw. Sicherheitskonzept ist der zweite Schritt. Es übersetzt die Ergebnisse der Risikoanalyse in konkrete, prüffeste Maßnahmen – strukturiert nach den sieben Foundational Requirements (FR 1 – FR 7) der IEC 62443-3-3 und ausgerichtet auf das je Zone erforderliche Security Level (SL-T).
GAP-Analyse nach TRBS 1115 Teil 1
In der GAP-Analyse nach TRBS 1115 Teil 1 prüfen wir vor Ort und anhand des entwickelten Schutzkonzepts den Status quo der Cybersicherheit und decken mögliche Lücken in der OT Security auf. Im Auditbericht empfehlen wir priorisiert Maßnahmen zur Behebung.
Managementsystem nach TRBS 1115 Teil 1
Laufende Unterstützung der gemäß TRBS 1115 Teil 1 benannten Person im Unternehmen bei Dokumentation und fortlaufender Optimierung der OT Security. So stellen wir Ihre Compliance mit der TRBS 1115 Teil 1 dauerhaft sicher – auch bei wesentlichen Änderungen Ihrer Anlagen bzw. MSR-Einrichtungen.
Software für TRBS 1115 Teil 1
Das komplexe Zusammenspiel verschiedener Normen im Bereich der OT Security erfordert ein integriertes Managementsystem bei gleichzeitiger Spezialisierung auf die jeweilige Norm – hier die TRBS 1115 Teil 1. Mit unserer spezialisierten SaaS-Lösung activeMind.cloud bilden Sie genau das ab.
Gerne zeigen wir Ihnen in einem Democall, wie das in der Praxis aussieht.
Drei gute Gründe für activeMind als Ihren Partner
Fokus auf Security
Bei der activeMind AG ist IT und OT Security nicht nur Nebenthema – sondern unser täglich Brot. Wir beherrschen alle marktüblichen Normen und wissen, wie sie am besten in der Praxis umzusetzen sind.
Beratung auf Augenhöhe
Mit tiefen juristischen und technischen Kenntnissen befähigen wir Sie nachhaltig zur internen Problemlösung. Unsere Beratung erfolgt immer auf Augenhöhe und holt sie dort ab, wo Ihre Verantwortlichen gerade stehen.
Alles aus einer Hand
Unsere Kombination aus technischer Beratung, softwaregestütztem Projektmanagement und rechtlicher Beratung stellt sicher, dass Sie die TRBS 1115 Teil 1 wirklich erfüllen – ohne Reibungsverluste und zeitliche Verzögerungen.
Ausgewählte Experten
Unsere Experten für Ihre OT Security.
Kostefreie Erstberatung
Die TRBS 1115 Teil 1 wird spätestens bei der nächsten Prüfung einer Ihrer Anlagen durch eine ZÜS wichtig. Kontaktieren Sie uns schon heute, damit wir Ihre Cybersicherheit bis dahin angemessen ausrichten können.
Schreiben Sie uns jetzt und wir melden uns innerhalb von zwei Werktagen mit einem Terminvorschlag für ein kostenfreies Erstgespräch bei Ihnen!
Wir leben Qualität,
die überzeugt
Häufig gestellte Fragen zur TRBS 1115 Teil 1
Was ist die TRBS 1115 Teil 1?
Die Technische Richtlinie Betriebssicherheit (TRBS) 1115 Teil 1 wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) herausgegeben und kann bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Volltext gelesen werden.
Die Technische Richtlinie Betriebssicherheit (TRBS) 1115 Teil 1 regelt, welche Cybersicherheitsmaßnahmen Arbeitgeber für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR) an Arbeitsmitteln ergreifen müssen.
Die TRBS 1115 Teil 1 konkretisiert damit die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und stellt sicher, dass Schutzfunktionen – etwa Not-Aus-Systeme oder Druckbegrenzungen – auch unter Cyberbedrohungen zuverlässig arbeiten. Ausdrücklich nicht abgedeckt sind wirtschaftliche Schäden oder Datenschutzverstöße; hierfür dient die TRBS lediglich als Erkenntnisquelle.
Für wen gilt die TRBS 1115 Teil 1 und welche Pflichten entstehen daraus?
Die TRBS 1115 Teil 1 gilt für Arbeitgeber, die Arbeitsmittel mit sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen betreiben, etwa im Rahmen überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie müssen im Zuge der Gefährdungsbeurteilung erforderliche Cybersicherheitsmaßnahmen ermitteln, festlegen, umsetzen und wiederkehrend prüfen und dabei Herstellerdokumentation wie Betriebsanleitungen, Configuration Identification Documents und IT-Sicherheitshandbücher berücksichtigen.
Wie hängen TRBS 1115 Teil 1, IEC 62443 und die EU-Maschinenverordnung zusammen?
TRBS 1115 Teil 1, IEC 62443 und die EU-Maschinenverordnung ergänzen sich in der Praxis, ohne formal aufeinander zu verweisen: Die Maschinenverordnung verpflichtet Hersteller, Cybersicherheit bereits beim Design einer Maschine zu berücksichtigen, IEC 62443 liefert dafür den anerkannten technischen Standard für Architektur und Komponenten, die TRBS 1115 Teil 1 regelt, wie Betreiber diese Schutzfunktionen im laufenden Betrieb aufrechterhalten und prüfen müssen.
Wer alle drei Regelwerke isoliert bearbeitet, verdoppelt Aufwand – ein gemeinsames Vorgehen spart Zeit und Budget.