5.000 Euro Bußgeld wegen unrechtmäßiger Videoüberwachung von Mitarbeitern im Hotel

Wegen unrechtmäßiger Videoüberwachung von Mitarbeitern im Küchenbereich verhängte die griechische Aufsichtsbehörde Hellenic Data Protection Authority (HDPA) im Juni 2021 ein Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro gegen das Unternehmen Maria & Despina Kousantha – Hotel Grand Beach auf Mykonos. Die HDPA bemängelte insbesondere eine fehlende Rechtsgrundlage, die Nichterfüllung der Informationspflichten und Nichtbereitstellung eines Videoüberwachungs-Hinweisschilds.

Hintergrund des Bußgelds

Die für das Bußgeld ursächliche Beschwerde wurde von einem Mitarbeiter des Hotels eingereicht, der im Sommer 2017 für das Hotel tätig war. In seiner Beschwerde erwähnte er, dass die Videokameras den kompletten Küchenbereich und die dort tätigen Mitarbeiter überwachte.

Laut Aussage des Hotels wurde das Videoüberwachungssystem zu Schutzzwecken installiert. Man erachtete als angemessen, Kameras zu installieren, um wegen der bestehenden Brandgefahr das Leben der Arbeitnehmer zu schützen. Dieser Zweck ließe sich nach Aussage der Aufsichtsbehörde aber auch mit milderen Mitteln erreichen.

Des Weiteren behauptete das Hotel, dass das Videoüberwachungssystem eine spezielle Software habe, um nur Schatten aufzuzeichnen. Da der Behörde jedoch kein Bildmuster vorgelegt wurde, gilt diese Aussage als unbewiesen. Zudem gilt: Selbst, wenn diese Behauptung als wahr angenommen werden würde, ist es möglich, die überwachten Mitarbeiter anhand des Dienstplans zu identifizieren.

Laut Aussage des Hotels wurden darüber hinaus Hinweisschilder aufgestellt, um die Mitarbeiter über das Videoüberwachungssystem zu informieren. Gegenüber der Aufsichtsbehörde wurden jedoch keine relevanten Beweise vorgelegt und auf den Fotos der Räumlichkeiten des Hotels scheinen keine Hinweisschilder vorhanden zu sein.

Tipp: Wir kommentieren regelmäßig verhängte DSGVO-Bußgelder und erläutern, was andere Unternehmen tun können, um solche Strafen zu vermeiden!

Datenschutzrechtliche Einschätzung

Erforderlichkeit

Datenschutzkonforme Videoüberwachung, insbesondere von Arbeitnehmern, ist ein vieldiskutiertes Thema. Die Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO sind auch hier von enormer Wichtigkeit und sind bei der Prüfung der Zulässigkeit zu berücksichtigen und einzuhalten.

Für den Einsatz von Videokameras am Arbeitsplatz wird vor allem eine Rechtsgrundlage benötigt. Unter gewissen Umständen kann Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO eine solche darstellen und bietet somit dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Überwachung am Arbeitsplatz, solange eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Am häufigsten stellt jedoch das Vorliegen eines berechtigtes Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO eine wirksame Rechtsgrundlage dar.

Wenn man sich auf Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO stützt, sollte man jedoch einige Kriterien erfüllen können. Diese Vorschrift besagt,

  1. dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich sein muss und
  2. dass die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen dürfen.

Bei der Interessenabwägung kommt es also maßgeblich auf die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers und auf die Erforderlichkeit an.

Erforderlich ist eine Videoüberwachung nicht, wenn der Zweck der Überwachung auch durch ein milderes, aber gleichwohl effektives und geeignetes Mittel erreicht werden kann.

Wenn also im konkreten Einzelfall alternative Maßnahmen existieren, die nicht oder weniger tief in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingreifen, dann sollten diese auch angewendet werden.

Häufig ziehen Arbeitgeber etwa Diebstähle zur Begründung einer Videoüberwachung heran. In den meisten Fällen lassen sich jedoch bereits durch den Einbau von entsprechenden Schlössern oder Türen Diebstähle verhindern. Dann besteht kein Anlass, Videokameras einzubauen, durch die gleichzeitig Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit gefilmt werden.

Ebenfalls kann der Brandschutz in der Regel eine Videoüberwachung nicht begründen. Denn der Brandschutz lässt sich in den meisten Fällen auch mit milderen Mitteln erreichen, wie z.B. durch Brandmeldeanlagen, Feuerlöschanlagen, maschinelle Rauchabzugsanlagen, Anlagen zur Löschwasserrückhaltung, usw.

Hinweisschild

Gemäß Art. 13 DSGVO müssen die Verantwortlichen die Betroffenen über die Verarbeitung ihrer Daten aufklären. Bei der Videoüberwachung sollte sogar eine zweistufige Information erfolgen.

Die erste Stufe besteht aus dem Aushängen eines Hinweisschilds. Das Hinweisschild zur Videoüberwachung sollte so angebracht werden, dass Betroffene alle Informationen einsehen können, bevor sie von Kameras erfasst werden.

Konkret sollten folgende Informationen enthalten sein:

  • Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  • Verarbeitungszweck,
  • Rechtsgrundlage und ggf. das berechtigte Interesse für die Verarbeitung,
  • Speicherdauer und
  • Betroffenenrechte.

Weiterhin sollte ein Link oder ein Hinweis auf das in der zweiten Stufe vorzuhaltende Informationsschreiben enthalten sein. Dieses Informationsschreiben muss anschließend sämtliche Angaben gem. Art. 13 DSGVO enthalten, insbesondere die Rechte der Betroffenen.

Tipp: Erstellen Sie mit unserem kostenlosen Generator ein Hinweisschild zur Videoüberwachung und das dazugehörige Informationsschreiben mit Ihren eigenen Unternehmensinformationen.

Fazit

Wollen Unternehmen eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz oder auf dem Firmengelände installieren, sollten Sie die Anforderung des Datenschutzes nicht vergessen.

Veranlassen Unternehmen eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne einen rechtlich korrekt begründeten Zweck, drohen hohe Bußgelder. Aber auch selbst mit einer guten Begründung kann ein Gericht bzw. die Aufsichtsbehörde die Maßnahme zur Überwachung am Arbeitsplatz als unverhältnismäßig einstufen.

Der Datenschutzbeauftragte sollte demnach unbedingt miteinbezogen werden und es ist darauf zu achten, ein spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen für die technisch sinnvolle Ausführung einzusetzen.

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