Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1115 Teil 1 macht Vorgaben zur Cybersicherheit von bestimmten Anlagen, wodurch die Betriebssicherheit als Ganzes und damit der Arbeitsschutz gestärkt werden sollen. Wir erklären den rechtlichen Rahmen, die konkreten Pflichten der TRBS 1115 Teil 1 – und wie Sie die Umsetzung pragmatisch angehen.
In aller Kürze
- Die TRBS 1115 Teil 1 macht Vorgaben zur Umsetzung der BetrSichV.
- Seit Januar 2026 gilt die geänderte TRBS 1115 Teil 1 und seit April 2026 prüfen die ZÜS, ob Betreiber Cyberbedrohungen in ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.
- Die TRBS 1115 Teil 1 betrifft Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen, die sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen einsetzen.
- Die TRBS 1115 Teil 1 lässt sich in sechs Kernpflichten zusammenfassen, deren Erfüllung zentral ist.
Warum ist die TRBS 1115 Teil 1 jetzt besonders relevant?
Die TRBS 1115 Teil 1 ist nicht neu. Bereits seit November 2022 beschreibt sie, wie Betreiber sicherheitsrelevanter Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen) verschiedene Cyberbedrohungen bewerten sollen. Doch lange blieb die praktische Umsetzung vage und es fehlte vor allem an konkretem Prüfdruck.
Das hat sich beides geändert:
- Mit der Überarbeitung im Januar 2026 wurden die Anforderungen geschärft.
- Seit April 2026 berücksichtigen die Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) wie etwa TÜV oder Dekra die Cybersicherheit sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen bei ihren Prüfungen.
Das bedeutet: Wer bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung keine nachvollziehbare Gefährdungsbeurteilung für Cyberbedrohungen vorweisen kann, muss mit Beanstandungen rechnen.
Was ist die TRBS 1115 und was ist der rechtliche Rahmen?
Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1115 ist eine Hilfestellung zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. Um die TRBS 1115 Teil 1 einordnen zu können, hilft also ein Blick auf die Normenhierarchie:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Arbeitgeber müssen Gefährdungen am Arbeitsplatz beurteilen und Schutzmaßnahmen treffen. Das gilt auch für Gefährdungen durch technische Arbeitsmittel.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Sie konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln – insbesondere für überwachungsbedürftige Anlagen. Die BetrSichV verlangt, dass Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dabei alle relevanten Gefährdungen berücksichtigen.
- TRBS 1115 Teil 1: Diese Technische Regel konkretisiert die BetrSichV für einen spezifischen Aspekt: die Berücksichtigung von Cyberbedrohungen bei sicherheitsrelevanten Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen. Die TRBS 1115 Teil 1 beschreibt, wie Betreiber solcher MSR-Einrichtungen vorgehen sollen, um den Pflichten der BetrSichV nachzukommen.
Wichtig: Technische Regeln wie die TRBS 1115 Teil 1 haben zwar keinen Gesetzescharakter, genießen aber eine sogenannte Vermutungswirkung. Wer die TRBS einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der BetrSichV in diesem Punkt zu erfüllen. Wer davon abweicht, muss nachweisen, dass das gewählte Schutzniveau mindestens gleichwertig ist.
Wen betrifft die TRBS 1115 Teil 1?
Die TRBS 1115 Teil 1 richtet sich an Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen, die sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen einsetzen. Konkret sind das:
Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV
- Aufzugsanlagen,
- Druckgeräte (Behälter, Dampfkessel, Rohrleitungen),
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und
- weitere Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfung durch eine ZÜS unterliegen.
Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen
Das sind Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, deren Ausfall oder Manipulation die Sicherheit von Beschäftigten gefährden kann. Typische Beispiele:
- Sicherheitsventilsteuerungen,
- Not-Aus-Systeme,
- Füllstandsüberwachungen,
- Druckbegrenzer mit elektronischer Steuerung oder Safety-SPS.
Entscheidend ist nicht, ob eine Steuerung „modern” oder „vernetzt” ist. Entscheidend ist, ob sie eine sicherheitsrelevante Funktion erfüllt und ob Cyberbedrohungen diese Funktion beeinträchtigen können. In der Praxis betrifft die TRBS 1115 Teil deshalb vor allem:
- Prozessindustrie: Chemie-, Pharma- und Lebensmittelbetriebe mit Prozessleitsystemen und Safety-Instrumentierung
- Versorgungsunternehmen: Stadtwerke, Wasserversorger und Energieerzeuger mit vernetzten Druckgeräten und Leittechnik
- Produzierende KMU: Unternehmen mit SPS-gesteuerten Fertigungslinien und Fernwartungszugängen
Was sind die sechs Kernpflichten aus der TRBS 1115 Teil 1?
Die TRBS 1115 Teil 1 beschreibt einen systematischen Prozess, der sich in sechs Kernpflichten zusammenfassen lässt. Jede einzelne davon muss nachvollziehbar dokumentiert sein.
1. Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen identifizieren
Betreiber müssen zunächst feststellen, welche MSR-Einrichtungen in ihren Anlagen eine sicherheitsrelevante Funktion erfüllen. Das klingt trivial, ist es in der Praxis aber nicht: In gewachsenen Brownfield-Umgebungen fehlt häufig eine vollständige Übersicht darüber, welche Steuerungen tatsächlich sicherheitskritische Aufgaben übernehmen. Ohne diese Bestandsaufnahme ist keine sinnvolle Gefährdungsbeurteilung möglich.
2. Cyberbedrohungen bewerten
Für jede identifizierte MSR-Einrichtung muss bewertet werden, welchen Cyberbedrohungen sie ausgesetzt ist. Dabei geht es nicht um theoretische Angriffsszenarien aus der IT-Welt, sondern um konkrete Fragen: Ist die Steuerung über ein Netzwerk erreichbar? Gibt es Fernwartungszugänge? Werden Software-Updates eingespielt – und wenn ja, wie? Können Konfigurationen unbefugt verändert werden?
3. Auswirkungen auf die Sicherheit beurteilen
Im dritten Schritt wird bewertet, was passiert, wenn eine Cyberbedrohung tatsächlich eintritt. Die zentrale Frage lautet: Kann eine Manipulation oder ein Ausfall der MSR-Einrichtung dazu führen, dass Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden oder die Anlage in einen unsicheren Zustand gerät? Hier geht es um die Verbindung von Cybersicherheit und Anlagensicherheit – ein Aspekt, der in klassischen IT-Risikoanalysen oft fehlt.
4. Schutzmaßnahmen festlegen
Auf Basis der Bewertung müssen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen definiert werden. Das können Netzwerksegmentierung, Zugriffskontrollen, gehärtete Konfigurationen oder organisatorische Regelungen für Fernwartungszugänge sein.
Wichtig: Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den sicheren Betrieb der Anlage nicht beeinträchtigen. Eine Firewall, die ein Safety-System von seiner Steuerung trennt, wäre kontraproduktiv.
5. Wirksamkeit kontrollieren
Schutzmaßnahmen müssen nicht nur definiert, sondern auch auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Das bedeutet: Regelmäßige Kontrolle, ob die Maßnahmen noch greifen, ob sich die Bedrohungslage verändert hat und ob neue Schwachstellen bekannt geworden sind. Dieser Schritt macht die Gefährdungsbeurteilung Cyberbedrohungen zu einem lebenden Prozess – nicht zu einer einmaligen Pflichtübung.
6. Dokumentation und Nachweisführung
Alle vorherigen Schritte müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Dokumentation dient nicht nur der eigenen Übersicht, sondern ist die Grundlage für die ZÜS-Prüfung. Prüfer erwarten, dass Betreiber zeigen können:
- Welche MSR-Einrichtungen wurden betrachtet?
- Welche Bedrohungen wurden identifiziert?
- Welche Maßnahmen wurden getroffen?
- Wie wird deren Wirksamkeit sichergestellt?
Was ist die Rolle der „benannten Person”?
Die TRBS 1115 Teil 1 führt in Kapitel 3.3.1 die Rolle einer „benannten Person” ein. Der Betreiber muss eine fachkundige Person benennen, die für die Berücksichtigung von Cyberbedrohungen in der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist. Diese Person muss über ausreichende Kenntnisse sowohl der Anlagentechnik als auch der Cybersicherheit verfügen.
In der Praxis stellt das viele Betreiber vor eine Herausforderung: Der Sicherheitsingenieur kennt die Anlage, aber nicht die Cyberbedrohungen. Der IT-Leiter kennt Netzwerksicherheit, aber nicht die Besonderheiten von OT-Umgebungen.
Die benannte Person muss beide Welten verbinden – oder sich entsprechend unterstützen lassen. Genau hier setzt externe Beratung an: Sie bringt die fehlende OT-Security-Kompetenz ein, ohne dass der Betreiber eine neue Vollzeitstelle schaffen muss.
Wie hilft die IEC 62443 als Rahmenwerk bei der Umsetzung der TRBS 1115 Teil 1?
Die TRBS 1115 Teil 1 schreibt kein bestimmtes Rahmenwerk für die Umsetzung vor. In der Praxis hat sich jedoch die internationale Normenreihe IEC 62443 als methodische Grundlage bewährt. Sie bietet ein strukturiertes Vorgehen für die Risikoanalyse in OT-Umgebungen, definiert Schutzziele über sogenannte Security Levels und liefert konkrete technische Anforderungen – etwa zur Netzwerksegmentierung, Zugriffskontrolle und Überwachung.
Für Betreiber ist insbesondere der Teil IEC 62443-2-1 relevant, der den Aufbau eines Cybersecurity-Managementsystems beschreibt.
Wie können Unternehmen die Umsetzung der TRBS 1115 Teil 1 beginnen?
Die Anforderungen der TRBS 1115 Teil 1 wirken auf den ersten Blick umfangreich. Doch der Einstieg muss nicht kompliziert sein. Diese fünf Schritte bringen Sie auf den richtigen Weg:
- Bestandsaufnahme machen: Listen Sie alle sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen in Ihren überwachungsbedürftigen Anlagen auf. Beginnen Sie mit den Anlagen, deren anstehende ZÜS-Prüfung am nächsten liegt.
- Vernetzung und Zugänge erfassen: Dokumentieren Sie für jede MSR-Einrichtung, ob und wie sie vernetzt ist: Netzwerkanbindung, Fernwartungszugänge, Schnittstellen zu anderen Systemen. Gerade permanente Fernwartungszugänge von Herstellern sind ein häufiger Schwachpunkt.
- Benannte Person festlegen: Bestimmen Sie, wer in Ihrem Unternehmen die Verantwortung für die Berücksichtigung von Cyberbedrohungen in der Gefährdungsbeurteilung übernimmt. Klären Sie, welche Unterstützung diese Person benötigt.
- Bestehende Dokumentation prüfen: Schauen Sie in Ihre aktuelle Gefährdungsbeurteilung: Werden Cyberbedrohungen bereits berücksichtigt? In den meisten Fällen lautet die Antwort nein – und genau das wird die ZÜS bei der nächsten Prüfung feststellen.
- Externe Unterstützung einholen: Wenn Ihnen die interne OT-Security-Kompetenz fehlt, holen Sie frühzeitig Beratung ein. Ein initiales Audit zeigt Ihnen, wo Sie stehen und welche Maßnahmen Priorität haben – bevor die ZÜS es tut.
Wie kann activeMind Unternehmen bei der TRBS 1115 Teil 1 unterstützen?
Wir unterstützen Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen hinsichtlich der TRBS 1115 Teil 1 mit einem integrierten Ansatz:
- In einem Audit zur TRBS 1115 Teil 1 prüfen wir Ihre sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen auf Cyberbedrohungen und erstellen einen strukturierten Maßnahmenplan.
- Eine Gap-Analyse nach IEC 62443 hilft Betreibern, ihre OT Security systematisch nach internationalem Standard aufzubauen.
Ihre Vorteile:
- Mit unserer auf die TRBS 1115 Teil 1 spezialisierten SaaS-Lösung erledigen Sie laufende Maßnahmenverfolgung, Risikodokumentation und Nachweisführung an einem Ort. Begleitend berät Sie unsere Partnerkanzlei zu den rechtlichen Fragen rund um BetrSichV, Betreiberpflichten und Haftung.
- Durch unseren Dreiklang aus technischer Unterstützung, softwaregestütztem Management und rechtlicher Beratung profitieren Sie von einem Ansprechpartner – ohne Reibungsverluste.
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Fazit: Handeln Sie, bevor die ZÜS prüft
Die TRBS 1115 Teil 1 ist keine abstrakte Norm, die irgendwann relevant werden könnte. Sie ist es bereits. Die ZÜS prüfen seit April 2026, ob Betreiber Cyberbedrohungen in ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Wer keine nachvollziehbare Dokumentation vorweisen kann, riskiert Beanstandungen – und im schlimmsten Fall Betriebseinschränkungen.
Wer damit beginnt, die Vorgaben der TRBS 1115 Teil 1 umzusetzen, sollte den Bereich OT Security als Ganzes betrachten, denn hier treffen mehrere Normen (Cyber Resilience Act, NIS2, EU-Maschinenverordnung) aufeinander. Ein integrierter Ansatz spart Ressourcen und führt zu besseren Ergebnissen.