Datenschutz bei der 3G-Regelung am Arbeitsplatz in Bayern

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen in Bayern gelten seit dem 6. November 2021 strengere Maßnahmen, um die Corona-Pandemie weitestgehend einzudämmen. Was haben Arbeitgeber dabei datenschutzrechtlich zu beachten?

Bitte beachten Sie, dass seit dem 24. November 2021 in allen Bundesländern 3G-Regelungen am Arbeitsplatz gelten. Die Regelungen in Bayern weichen teilweise ab.

Hintergrund der Neuregelungen

Das Bayerische Kabinett beschloss in seiner jüngsten Sitzung, dass die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) mit Wirkung zum Samstag, 6. November geändert wird. Demnach orientieren sich die Regeln nicht mehr nur an der 7-Tage-Inzidenz. Es wurde eine sogenannte Krankenhaus-Ampel eingeführt, die je nach Infektionsgeschehen an andere Maßnahmen geknüpft ist. Ziel ist es, die Krankenhäuser, in denen COVID-19-Erkrankte auf der Intensivstation behandelt werden, bestmöglich zu entlasten, um die Krankenhausversorgung weiterhin sicherzustellen.

Die Krankenhaus-Ampel im Überblick

Die Krankenhaus-Ampel sieht drei verschiedene Stufen vor:

  • In der grünen Ampelphase gibt es keine Änderungen im Vergleich zur bereits bestehenden 14. BayIfSMV.
  • Die Krankenhaus-Ampel schaltet auf gelb, sobald 1.200 neue COVID-19-Patienten innerhalb von sieben Tagen im Krankenhaus oder 450 COVID-19-Infizierte auf bayerischen Intensivstationen behandelt werden müssen.
  • Die höchste Stufe rot greift ab 600 COVID-19-Patienten auf den Intensivstationen.

Es gibt zudem noch eine separate Regelung für Landkreise ab einer Inzidenz von 300 und 80% belegten Intensivbetten (sogenannte Hotspots), wo ebenfalls die Regeln der roten Stufe einzuhalten sind.

Mit Hinblick auf den Datenschutz ist für Arbeitgeber insbesondere die rote Stufe von Relevanz, denn diese hat die Einhaltung der 3G-Regeln auch am Arbeitsplatz zur Folge. Die Änderungen sehen vor, dass der Zugang nur Beschäftigten gewährt werden darf, sofern diese nachweislich geimpft, genesen oder (negativ) getestet (3G) sind.

Zusätzlich gilt für Betriebe mit zehn oder mehr Beschäftigten, dass sich diese regelmäßigen Tests unterziehen müssen, sofern sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in Kontakt mit anderen Personen stehen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich beispielsweise um Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen handelt. Bei den Tests sind einfache Schnelltests, die zwei Mal pro Woche durchgeführt werden, ausreichend. PCR-Tests werden nicht gefordert. Diese Regelungen gelten an allen Arbeitsplätzen mit Ausnahme des Handels und des ÖPNV.

Datenschutzrechtliche Bewertung

In der roten Stufe ist die Abfrage des Impf- oder Genesungsstatus durch den Arbeitgeber in Bayern nunmehr zulässig. Dies gilt jedoch nicht für die Stufe grün und gelb. Bei diesen Stufen bleibt es dabei, dass eine solche Abfrage zu unterlassen ist. Grund hierfür ist, dass es sich bei den Impfdaten um Gesundheitsdaten handelt, die einem besonderen Schutz unterliegen und nur in Ausnahmefällen verarbeitet werden dürfen, wozu auch bereits eine bloße Abfrage zählen würde. Nur wenn der Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt, dass personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Genesungsstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom Arbeitgeber kontrolliert werden kann, dürfen diese Informationen verarbeitet werden.

Vorababfrage außerhalb der Stufe rot?

Da sich das Infektionsgeschehen täglich ändert und demnach auch das Risiko birgt, dass kurzfristig die rote Ampel-Stufe erreicht wird, stellt sich die Frage, ob bereits vorab der 3G-Status bei Mitarbeitern abgefragt werden kann. So soll möglichst schnell der Zugang zu Arbeitsstätten kontrolliert werden können, um Störungen des Betriebsablaufes zu verhindern. Außerhalb der roten Stufe ist dies grundsätzlich nicht möglich. Eine Abfrage auf Grundlage einer Einwilligung ist kritisch zu sehen.

Zu beachten ist zudem, dass die Abfrage des Status „nicht geimpft“ nicht zielführend ist. Als Arbeitgeber sind Sie aus Gründen der Fürsorgepflicht zum einen an der Information interessiert, ob der Beschäftigte nicht Corona-infiziert ist und zum anderen geht es darum, bei einer Infektion in der Organisation Infektionsketten nachverfolgen zu können. Aus diesen Gründen wäre nur die Information über ein negatives Testergebnis (neben dem erfolgten Impfstatus oder Genesen-Status) hier von Belang und aussagekräftig genug, um die verfolgten Ziele zu erreichen.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob die Krankenhaus-Ampel und die damit verbundenen Maßnahmen ausreichend sind, um der Corona-Pandemie Einhalt zu gebieten. Je nach Infektionsgeschehen sind weitere Anpassungen möglich, die ebenfalls datenschutzrechtliche Konsequenzen zur Folge haben können.

Da es sich bei den 3G-Daten um sensible Gesundheitsdaten handelt, lassen Sie sich besser von unseren Experten beim Beschäftigtendatenschutz beraten, um rechtskonform agieren zu können.

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