Ratgeber und Beiträge für Datenschutz und Informationssicherheit

Speicherbegrenzung bei der Datenverarbeitung

Die Speicherbegrenzung ist einer der Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 5 Abs. 1 e) DSGVO). Speicherbegrenzung bedeutet, dass personenbezogene Daten derart zu speichern sind, dass eine Identifizierung von Betroffenen nur so lange möglich ist, wie für die Zweckerreichung erforderlich. Bei der konkreten Umsetzung im Unternehmen kommen dafür vor allem eine Löschung oder Anonymisierung infrage.

Datenschutz im Hotel

Jedes Unternehmen ist dazu verpflichtet, verantwortungsbewusst mit den Daten von Kunden, Mitarbeitern und Geschäftspartnern umzugehen. An den Datenschutz im Hotel stellt der Gesetzgeber jedoch noch höhere Anforderungen, weil hier mit sensiblen Daten der Gäste umgegangen wird, die als besonders schützenswert gelten.

Wie Sie sich auf die ePrivacy-Verordnung vorbereiten

Die derzeitige ePrivacy-Richtlinie, die elektronische Kommunikation bzgl. der Nutzung von Cookies und E-Marketing regelt, wird in Kürze durch die ePrivacy-Verordnung ersetzt (vollständiger Name: Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates bezüglich des Respektes der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten in elektronischer Kommunikation die die Richtlinie 2002/58/EC widerruft (Richtlinie über Privatsphäre und Elektronische Kommunikation)).

Datenschutzschulung von Mitarbeitern und Betriebsräten

Neben den technischen und organisatorischen Schwachstellen im Datenschutz gibt es selbstverständlich auch die menschlichen. Da nichts normaler ist, als menschliche Fehlbarkeit, muss die Unternehmensführung dem durch Schulung von Mitarbeitern und insbesondere Betriebsräten entgegenwirken. Unser Ratgeber erklärt, worauf Sie laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei Datenschutz- und Informationssicherheitsschulungen im Unternehmen achten sollten.

Datenschutz in der Apotheke

Worauf müssen Apotheken achten, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten - zumal es sich dabei in der Regel um besonders schützenswerte Gesundheitsdaten handelt?

Richtlinien schützen Daten und Mitarbeiter

Richtlinien zum Datenschutz und zur Informationssicherheit im Unternehmen schaffen Klarheit über gewünschtes Verhalten, Pflichten und Verbote für Mitarbeiter. Mit gut implementierten und durch das Management vorgelebten Richtlinien beugen Sie Datenmissbrauch vor und schaffen ein transparentes Arbeitsklima. Welche Richtlinien Sie dafür benötigen, was diese enthalten sollten und wie Sie die Richtlinien am besten umsetzen, zeigt Ihnen unsere Anleitung.

Bundesratsinitiative zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Überraschend haben der Innen- und der Wirtschaftsausschuss im Bundesrat eine Empfehlung zur Änderung der deutschen Sonderregelung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) abgegeben. Ist damit das Ende des Erfordernisses zur Bestellung eines DSB für viele Unternehmen eingeläutet?

Datenminimierung bei der Verarbeitung

Die Datenminimierung ist ein in der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verankertes Prinzip (Art. 5 DSGVO). Demnach sind immer so wenig wie möglich Daten zu verarbeiten, wie zur Erreichung des Zwecks notwendig sind. Um dem Grundsatz der Datenminimierung gerecht zu werden, bieten sich diverse Methoden an.

Datenschutz-Verpflichtung von Beschäftigten in der Praxis

Beschäftigte bzw. Mitarbeiter sind zur Einhaltung der Datenschutzgesetze bzw. auf Vertraulichkeit zu verpflichten – zumindest sobald sie Umgang mit personenbezogenen Daten haben. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lässt diesbezüglich keinen Spielraum. Wie diese Verpflichtung von Mitarbeitern auf Vertraulichkeit in der Praxis am besten funktioniert und wie Sie etwaige Hindernisse überwinden, erläutern wir Ihnen in dieser Anleitung (inkl. kostenlosem Muster).

Binding Corporate Rules und die DSGVO

So funktionieren Binding Corporate Rules (BCR) als konzerninterne Datenschutzgarantie beim Drittlandtransfer.

Dürfen Unternehmen krankgeschriebene Mitarbeiter kontrollieren?

Laut Institut der deutschen Wirtschaft waren Arbeitnehmer hierzulande 2017 durchschnittlich 17,3 Tage krankgeschrieben und konnten deswegen nicht zur Arbeit kommen. Da der Arbeitgeber den Lohn für eine bestimmte Zeitspanne trotz krankheitsbedingt nicht erbrachter Arbeitsleistung fortzahlen muss, bedeutet jeder Krankheitstag natürlich einen finanziellen Schaden für das Unternehmen. Nun scheint der Arbeitsdrang bei manch einem Arbeitnehmer nicht so ausgeprägt zu sein, wie er sein sollte. Das „Blaumachen“ wird mitunter als Kavaliersdelikt angesehen. Wie also können Arbeitgeber datenschutzkonform zwischen berechtigter und unberechtigter Krankschreibung unterscheiden?

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