Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

Mit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes am 1.9.2009 wurde der Datenschutzbeauftragte mit einem Kündigungsschutz ausgestattet, § 4f Abs. 3 BDSG. Außer wenn Gründe für eine fristlose Entlassung vorliegen, ist die Kündigung des mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses unzulässig.