Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

Mit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes am 1.9.2009 wurde der Datenschutzbeauftragte mit einem Kündigungsschutz ausgestattet, § 4f Abs. 3 BDSG. Außer wenn Gründe für eine fristlose Entlassung vorliegen, ist die Kündigung des mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses unzulässig.

Dieser Kündigungsschutz bleibt auch nach einer Abberufung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter für ein weiteres Jahr nach der Beendigung der Bestellung bestehen. In dieser Zeit ist eine Entlassung des früheren betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur bei Vorliegen von Gründen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) gestattet.

Jedoch kann die Aufsichtsbehörde den bestellten Datenschutzbeauftragten abberufen, wenn er die erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Damit kann die Bestellung durch die Unternehmensleitung widerrufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt, oder ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB gegeben ist.

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2 Kommentare

  1. Michael Plankemann Profilbild
    Michael Plankemann

    Hallo Herr Seebauer,

    der Eintrag in Wikipedia ist missverständlich. Es gibt keine Regelung, die eine Bestelldauer vorsieht.
    Das Gesetz sieht einen Widerruf der Bestellung des (internen) Datenschutzbeauftagten nur aus wichtigem Grund vor. Ohne einen solchen Grund kann der Beauftragte also gegen seinen Willen nicht abberufen werden. Ein reguläres Ende der Bestellung sieht das Gesetz jedoch offensichtlich auch vor, da sonst die Weitergeltung des Kündigungsschutzes keinen Anwendungsfall hätte.
    Wenn sich beide einig sind, kann also das Bestellungsverhältnis aufgehoben werden – oder auch ggf. von vornherein zeitlich beschränkt werden. Dies könnte jedoch eine Umgehung des Gesetzes darstellen, da durch eine solche Konstruktion immerhin der Kündigungsschutz wieder ausgehebelt wird. Durch die Rechtsprechung entschieden wurde dieser Fall jedoch, soweit mir bekannt, noch nicht.
    Meiner Ansicht nach ist die Befristung der Bestellung problematisch, da sie die gesetzliche Intention zunichte macht. Sie könnte im Streitfall nicht zu halten sein. Aber auch diese Frage ist derzeit wohl noch nicht entschieden.
    Solange sich Arbeitgeber und Datenschutzbeauftragter in diesen Fragen immer einig sind, wird es hierzu wohl auch nicht kommen…

    Aber Sie verstehen die Regelung an sich richtig. Der Kündigungsschutz steht und fällt mit der Bestellung und wirkt dieser noch 1 Jahr nach.
    Die landesgesetzlichen Regelungen betreffen übrigens den privatwirtschaftlichen Sektor nicht, sonder zielen auf den öffentlichen Bereich. In der “freien Wirtschaft” gilt bundesweit das BDSG.

  2. Robert Seebauer Profilbild
    Robert Seebauer

    Hallo Herr Foitzick,

    in Wikipedia las ich, dass eine Bestellung i.d.R. auf 5 Jahre reglementiert ist. In manchen Bundesländern auf 3 Jahre.
    Meine Fragen:
    – wie sieht die Regelung in Bayern aus?
    – dies bedeutet nicht unkündbar, sondern unkündbar für die Dauer der Bestellung (+1 Jahr), oder?

    Vielen Dank und eine gute Zeit.

    Freundliche Grüße
    Robert Seebauer

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