Auftragsverarbeitung für Berufsgeheimnisträger

Für Ärzte, Anwälte und andere Berufsgeheimnisträger ist der Einsatz von Dienstleistern bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonders heikel. Doch die Änderung des entscheidenden Paragrafen im Strafgesetzbuch (StGB) hat Erleichterung und Rechtssicherheit bei der Auftragsverarbeitung für Berufsgeheimnisträger gebracht.

Das frühere Problem für Berufsgeheimnisträger

§ 203 StGB regelt die strafrechtliche Behandlung von Verstößen gegen das Berufsgeheimnis. Bei der Auftragsverarbeitung gab es für Berufsgeheimnisträger einen sehr gut versteckten Fallstrick: Man konnte datenschutzrechtlich als Arzt, Anwalt etc. alles richtigmachen und trotzdem eine Straftat begehen.

Notwendig war dazu nicht mehr, als einen korrekten Vertrag zur Auftragsverarbeitung zu schließen, ohne daran zu denken, dass dies nicht den Verstoß gegen das Berufsgeheimnis (§ 203 StGB) beseitigt. Hier musste zusätzlich daran gedacht werden, sich von jedem einzelnen Mandanten oder Patienten von der Schweigepflicht entbinden zu lassen.

Änderung des Strafgesetzbuches

Am 9. November 2017 trat das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ in Kraft. Der problematische § 203 StGB wurde damit geändert.

Der neue Absatz 3 stellt klar, dass bei Einbeziehung bestimmter Dienstleister keine unbefugte Offenbarung erfolgt. Notwendig ist dafür, dass die mitwirkende Person in die berufliche Tätigkeit der schweigepflichtigen Person einbezogen ist. Diese Einbeziehung muss außerdem im Einvernehmen mit der schweigepflichtigen Person erfolgen. Unter diesen Voraussetzungen liegt selbst ohne ausdrückliche Entbindung kein Verstoß gegen die Schweigepflicht vor.

Dieser aktualisierte Artikel wurde zuerst am 26. Juli 2017 veröffentlicht.

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