Ratgeber und Beiträge für Datenschutz und Informationssicherheit

Anleitung: Sicheres Gäste-WLAN im Unternehmen einrichten – 9 Expertentipps

Das Anbieten von WLAN-Zugängen ist inzwischen nicht nur für Hotels zum gängigen Standard geworden. Beinahe jedes Unternehmen mit Publikumsverkehr offeriert seinen Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss. Dass dies aus rechtlicher Sicht nicht immer unproblematisch ist, haben wir bereits ausführlich in einem anderen Artikel dargestellt. Für Besserung soll nun ein Gesetz zur Neuregelung der Störerhaftung sorgen. Der aktuelle Entwurf davon verlangt „zumutbare Schutzmaßnahmen“ des WLAN-Betreibers, welche Rechtsverletzungen durch Dritte mittels dessen Anschluss verhindern sollen. Welche konkreten Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, kann zumindest teilweise der Gesetzesbegründung entnommen werden: Dort ist die Rede von einer WPA2-Verschlüsselung, der freiwilligen Registrierung der Nutzer des WLANs und einer Belehrung der Nutzer über das Unterlassen von Rechtsverletzungen. Diese Vorgaben alleine dürften jedoch wohl nicht ausreichen, um sich als Unternehmen abzusichern. Daher zeigen wir Ihnen, wie Sie mit Hilfe von neun Maßnahmen eine angemessen sichere Ausgestaltung eines Gäste-WLAN erreichen.

Binding Corporate Rules: Probleme in der Praxis

Nach erfolgreichem Abschluss einiger Verfahren zur Genehmigung von Binding Corporate Rules (BCR) hat das Bayerische Landesamt für Datenschutz nun im Rahmen des Jahresberichts für das Jahr 2013/14 einige Erfahrungen veröffentlicht, die es im Rahmen der Verfahren machen konnte. An dieser Stelle möchten wir Ihnen daher kurz darstellen, zu welchen Problemen es in diesen BCR-Verfahren gekommen ist und wie diese vermieden werden können.

Datenschutz bei WLAN Zugängen von Gästen

Viele Unternehmen bieten den Gästen Ihres Hauses als Service einen kostenlosen WLAN-Zugang an. Aus rechtlicher Sicht ist dies nicht ganz unbedenklich, da das Unternehmen für rechtswidrige Handlungen verantwortlich ist, die über diesen WLAN-Anschluss begangen werden. Unternehmen sollten daher darauf achten, stets individuelle Zugangskennungen zu vergeben.

Die Fachkunde des Datenschutzbeauftragten

Viele Unternehmen sehen die gesetzliche Vorgabe zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten als lästige Pflicht an. Daher wird oftmals ein Mitarbeiter, der der Geschäftsführung nahesteht oder dem sonst großes Vertrauen entgegengebracht wird, zum Datenschutzbeauftragten bestellt – und eben nicht derjenige mit der größten Fachkunde. Die Bestellung eines nicht fachkundigen Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit bis zu 50.000 € Bußgeld geahndet werden. Leider lässt das Gesetz unklar, was genau unter dem Begriff der Fachkunde zu verstehen ist. Genauere Anforderungen haben sich jedoch inzwischen in der Praxis herauskristallisiert und werden im Folgenden dargelegt.

Ohne Datenschutzbeauftragten droht Bußgeld

Noch immer scheinen es viele Verantwortliche nicht zu wissen, aber so gut wie jedes Unternehmen muss einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Die Aufsichtsbehörden wollen verstärkt die ordentliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in Unternehmen überprüfen.

Tell-a-Friend ist Spam: BGH-Urteil zu Freundschaftswerbung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. September 2013 (Az.: I ZR 208/12) entschieden, dass sogenannte Empfehlungs-E-Mails nichts anderes als unverlangte Werbe-E-Mails sind. Richtet sich solch eine Nachricht an einen Gewerbetreibenden oder auch freiberuflich Tätigen, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Dropbox: Datenschutz und Datensicherheit

An der Dropbox scheiden sich die Gemüter: Wer schon eimal ausprobiert hat, wie praktisch das Tool für die tägliche Arbeit ist, will kaum wieder darauf verzichten. Andererseits ist nach zahlreichen Negativschlagzeilen immer ein mulmiges Gefühl dabei, wenn man an die Sicherheit der Daten denkt, die man dem Unternehmen anvertraut. Sie müssen aber nicht auf die Vorteile der Dropbox verzichten, wenn Sie mit eigenen Maßnahmen für die Sicherheit ihrer persönlichen Daten sorgen.

Inkassodienste und Datenschutz: Rechtskonformes Forderungsmanagement

Hohe Außenstände können empfindliche Auswirkungen auf die Liquidität haben. Daher beauftragen Unternehmen gerne Inkassobüros mit der der Beitreibung ausstehender Forderungen. Notwendigerweise werden dabei personenbezogene Daten der Schuldner verarbeitet, die teils sensibler Natur sind. Darum gelten hier besondere Regelungen zum Schutz dieser Informationen.

Urteil: Double-opt-in Mails sind Spam

Vor kurzem hatte das OLG München (29 U 1682/12) folgenden Fall zu beurteilen: Eine Steuerkanzlei erhielt eine E-Mail von einem Newsletteranbieter mit der Aufforderung, eine Anmeldung zu einem Newsletter durch Anklicken des in der Mail enthaltenen Links zu bestätigen. Kurz darauf erhielt die Kanzlei eine weitere Willkommensmail über die erfolgreiche Anmeldung zum Newsletter. Die Steuerkanzlei mahnte den Versender der Mail bzw. des Newsletters ab. Der Fall ging vor Gericht. Dort unterlag der Newsletteranbieter vor allem deswegen, weil er im Prozess kein Protokoll des Anmeldevorgangs vorlegte.

Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht unbegrenzt gültig

Sie erhalten plötzlich Werbe-E-Mails von einem Unternehmen, aber können sich nicht erinnern, eine Einwilligung dazu erteilt zu haben? Eine solche Situation kann laut § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bereits als unzumutbare Belästigung gelten. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist dies auch dann der Fall, wenn eine Einverständniserklärung zu weit in der Vergangenheit liegt.

Neuregelung des Datenschutzes in der EU

Kommt bereits in wenigen Monaten eine verbindliche EU-Datenschutzverordnung? Es gibt einige Anzeichen dafür. Damit könnte sehr bald der Weg für ein EU-weit gleich ausgestaltetes Datenschutzrecht frei sein. Eine Verordnung gilt unmittelbar für alle Mitgliedstaaten, ohne dass noch ein Umsetzungsverfahren in das Inlandsrecht notwendig wäre. Erfreulich ist dabei, es werden wohl viele Regelungen, die in Deutschland bereits gelten, in die Regelung übernommen. Das Datenschutzniveau wird also nicht auf den kleinsten gemeinsamen Nenner gebracht, sondern vielmehr auf einen vergleichbaren Stand angehoben.

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