Namen auf Klingelschildern sind kein Verstoß gegen die DSGVO

Wer als Vermieter den Namen eines Mieters am Klingelschild des Mietobjektes anbringt, verstößt nicht gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In der Regel können Vermieter sich beim Anbringen eines namentlich gekennzeichneten Klingelschilds auf ihr berechtigtes Interesse berufen. Nur in Einzelfällen überwiegt das berechtigte Interesse des Mieters an der Anonymisierung seines Namens überwiegen.

Der skurrile Klingelschild-Fall aus Wien

Was auf dem ersten Blick wie ein schlechter Scherz klingt ist, wurde tatsächlich bei einer Wiener Wohnungsbaugesellschaft diskutiert: Diese hatte mit Verweis auf die Regelungen der DSGVO die Absicht geäußert, die Namen der Mieter auf tausenden Klingelschildern zu entfernen und durch Nummern zu ersetzen.

Mittlerweile haben sich auch mehrere Landesdatenschutzbehörden in Deutschland zu diesem Thema geäußert, so dass hier von einer gefestigten Auffassung gesprochen werden kann. Insoweit dürfte die Unsicherheit, insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vermietung durch Wohnungsgesellschaften ein Ende haben.

Unstreitig ist sicherlich, dass es sich bei der Anbringung von Namen auf Klingelschildern um eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten handelt und deshalb der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist. Wie der gemeinsamen Auffassung der Landesämter zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Anbringung von Namensschildern jedoch nicht um eine automatisierte Verarbeitung.

Berechtigtes Interesse von Vermietern

Ohne hierüber überhaupt eine Diskussion zu eröffnen, können sich Vermieter bzw. Wohnungsgesellschaften auf ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1f DSGVO stützen. Der Vermieter hat ein überwiegend berechtigtes Interesse an einer geordneten Darstellung des Mietobjektes nach außen. Dies dient beispielsweise dem allgemeinen Wirtschaftsverkehr, wie ordnungsgemäße Zustelllungen oder der Zuordnung von Klingeln an den richtigen Bewohner zum erleichterten Auffinden durch Besucher.

In Einzelfällen kann aber auch das berechtigte Interesse des Mieters überwiegen. Gründe hierfür wären beispielsweise der Schutz des Mieters vor Gefährdungen wie Stalking oder bei Personen im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms. Wie so oft ist dies aber eine Abwägung im Einzelfall, die dazu führen kann, dass bei diesen Personen das berechtigte Interesse an der Anonymisierung des Klingelschildes überwiegt.

In aller Regel wird das Anbringen des Namens aber auch durch vertragliche Regelungen, wie z.B. Mietvertrag oder Hausordnung gegeben sein, so dass auch dadurch eine Rechtsgrundgrundlage für die Verarbeitung vorliegt.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber die Information des Betroffenen, also des Mieters gem. Art. 13 DSGVO. Dies sollte durch die Wohnungsgesellschaft bzw. den Vermieter im Rahmen der Informationspflicht bei Abschluss des Mietvertrags erfüllt werden.

Fazit: Viel Wind um ein typisches Missverständnis der DSGVO

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Vermieter bis auf die vorgenannten Einzelfälle in aller Regel ein überwiegend berechtigtes Interesse, wenn nicht sogar eine vertragliche Rechtsgrundlage an der Anbringung des Namens auf dem Klingelschild (wie auch dem Briefkasten) des Mietobjekts haben. Die interessante, wenn auch etwas überspannte Diskussion sollte deshalb durch eine mittlerweile gefestigte einheitliche Auffassung zu Ende gebracht worden sein.

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