Kennzeichnung KI-generierter Inhalte (gem. EU-Verhaltenskodex)

Inhalt

Viele mittels künstlicher Intelligenz (KI) erstellte oder manipulierte Inhalte müssen laut KI-Verordnung (AI Act) gekennzeichnet werden. Zur Erfüllung dieser KI-Transparenzpflichten legt das AI Office der EU-Kommission nun einen Verhaltenskodex vor. Wir erklären dessen Vorgaben, wer ihn unterzeichnen sollte und welche Vorteile das hat.

Was sind die KI-Transparenzpflichten?

Ab dem 2. August 2026 greifen die KI-Transparenzpflichten aus Art. 50 Absatz 4 der KI-Verordnung (AI Act): Betreiber, die generative KI-Systeme für berufliche Zwecke einsetzen und damit Deepfakes oder bestimmte veröffentlichte Texte erzeugen, müssen diese klar und unterscheidbar kennzeichnen.

Die Pflicht trifft Betreiber,

  • die ein KI-System zur Erzeugung oder Manipulation von Bild-, Audio- oder Videoinhalten nutzen, welche als Deepfake einzustufen sind, oder
  • die KI-generierte bzw. -manipulierte Texte ohne menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle veröffentlichen.

Um Anbietern und Betreibern von KI-Systemen die Umsetzung der KI-Transparenzpflichten zu erleichtern, veröffentlichte das EU AI Office am 10. Juni 2026 den „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content”. Der Verhaltenskodex ist in zwei Sektionen unterteilt:

  • Section 1 richtet sich an Anbieter generativer KI-Systeme (Markierung und Detektion von KI-Inhalten, Art. 50 Absatz 2 und 5) AI Act,
  • Section 2 richtet sich an Betreiber (Kennzeichnung von Deepfakes und veröffentlichten Texten, Art. 50 Absatz 4 und 5 AI Act).

Für Betreiber von KI-Systemen, wie etwa eine Marketingabteilung oder Agenturen ist damit ausschließlich Section 2 relevant.

Hinweis:

  • Die ebenfalls in Art. 50 AI Act geforderte Kennzeichnung von interaktiven KI-Systemen, wie z.B. Chatbots, wird nicht vom Verhaltenskodex abgedeckt.
  • Die Transparenzpflichten für Anbieter generativer KI-Systeme gemäß Art. 50 Absatz 2 der KI-Verordnung greifen erst ab dem 2. Dezember 2026.

Der Kodex ist freiwillig. Wer ihn unterzeichnet, kann ihn jedoch gegenüber Marktüberwachungsbehörden als Nachweis für die Erfüllung der Transparenzpflichten nutzen.

Wer nicht unterzeichnet, muss Compliance auf anderem Weg nachweisen und muss mit intensiverer Behördenüberprüfung und Behördenanfragen rechnen. Da die zuständigen Behörden (einschließlich des EU AI Office) weniger Einblick darin haben werden, wie Anbieter und Betreiber, die keinen Verhaltenskodex unterzeichnet haben, die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß Art. 50 Absätze 2, 4 und 5 der KI-Verordnung sicherstellen, werden sie bei der Überwachung der Einhaltung wahrscheinlich detailliertere Informationen benötigen.

Hinweis: „Betreiber“ wird im AI Act definiert als eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Der Betreiber ist von Endnutzern abzugrenzen, die lediglich den KI-Output nutzen, ohne eigenverantwortlichen Einfluss auf das KI-System zu haben. Repostet ein Unternehmen beispielsweise ein KI-generiertes Bild auf Instagram mit Verweis auf den ursprünglichen Beitrag, wäre dieses Unternehmen nur Endnutzer. Endnutzer haben im Sinne des AI Acts keine Pflichten.

Anders sieht es bei externen Agenturen aus, die mit der Content-Erstellung für Unternehmen beauftragt werden, ohne dass die Unternehmen Einfluss auf die genutzten KI-Systeme haben. In diesem Fall sind die externen Agenturen die Betreiber. Die Transparenzpflichten und die Haftung nach dem AI Act treffen daher grundsätzlich die externen Agenturen, nicht die beauftragenden Unternehmen.

Veröffentlicht ein Unternehmen den Content jedoch unter eigenem Namen, beispielsweise auf seinem LinkedIn-Feed, besteht das Risiko, dass auch dieses Unternehmen als Betreiber eingestuft wird. Weitere Rechtsprechung und Leitlinien werden erforderlich sein, um diesen Punkt zu klären.

Im Kodex wird zwischen Pflichtmaßnahmen und empfohlenen Maßnahmen unterschieden: „will” bezeichnet verbindliche Mindestanforderungen, „encouraged” und „may” stehen für freiwillige, aber empfohlene Maßnahmen. Diese Unterscheidung ist für die Praxis entscheidend und wird im Folgenden konsequent ausgewiesen.

Design-Vorgaben für das Label (Pflicht, Measure 1.1)

Sofern eine visuelle Darstellung möglich ist

Betreiber müssen die künstliche Herkunft von Deepfakes und veröffentlichten Texten durch das EU-Icon (Annex 1 des Kodex) oder ein gleichwertiges Label offenlegen. Die EU stellt drei Icon-Varianten kostenlos zur Verfügung:

Icon Anwendung
Basis-Icon, wenn eine benutzerdefinierte Textbeschriftung oder eine interaktive zweite Ebene implementiert wird, z.B., ein Deepfake-Video mit der Textbeschriftung „Stimmen generiert mit“ (gefolgt vom Basis-Icon)
Für vollständig KI-generierte Inhalte (Zusatz: „Generated“)
Für KI-manipulierte Inhalte (Zusatz: „Modified“)
Hinweis: Die Icons liegen in verschiedenen Farb- und Transparenzvarianten sowie Dateiformaten (PNG, SVG) vor.

Folgende Design-Anforderungen sind dabei verpflichtend (Mindeststandard laut Kodex):

  • Das Icon enthält als Hauptelement das großgeschriebene Akronym „AI” oder das entsprechende nationale Kürzel, wenn nationales Recht die Verwendung von Englisch ausschließt.
  • Die Buchstaben müssen die gleiche vertikale Dimension haben; bei Größenänderungen sind die Proportionen zu erhalten.
  • Das Icon darf in Größe und Stil (Kontrast, Farbe, Typografie) variieren, solange es klar, zugänglich, lesbar und erkennbar bleibt.

Empfohlen, aber nicht bindend:

  • Ergänzung des Akronyms in einem interaktiven zweiten Layer mit Informationen über Art und Umfang der KI-Beteiligung (z. B. „generated“ oder „modified“) sowie Angaben dazu, was konkret verändert wurde.

Sofern eine visuelle Darstellung nicht möglich ist

Ist eine visuelle Kennzeichnung nicht möglich (z. B. bei reinen Audioinhalten), müssen Betreiber folgenden Gestaltungsvorgaben umsetzen:

  • Die Kennzeichnung umfasst zu Beginn des Deepfakes selbst einen kurzen, hörbaren Hinweis in klarer und einfacher natürlicher Sprache, entweder in derselben Sprache wie der Inhalt oder auf Englisch, der den künstlichen Ursprung des Audio-Deepfakes auf wahrnehmbare Weise offenlegt.
  • Gegebenenfalls wird der akustische Hinweis durch Informationen darüber ergänzt, ob es sich um KI-generierte oder manipulierte Inhalte handelt.
  • Empfohlen (aber nicht bindend) wird, mit Informationen zu ergänzen, was durch das KI-System verändert wurde.

Bis zur Entwicklung einer EU-weiten Audio-Lösung sind alternativ auch andere akustische Formate zulässig (z. B. Earcons) – vorausgesetzt, sie werden durch geeignete Sensibilisierungsmaßnahmen (z. B. öffentliche Informationskampagnen, wiederholte Erläuterungen oder Haftungsausschlüsse) begleitet, damit betroffene Personen die Hinweisfunktion verstehen.

Zusätzliche Anforderungen für das Design aller Labels

Bei der Umsetzung der Design-Vorgaben müssen Betreiber die Zusammensetzung ihres Publikums berücksichtigen – insbesondere unterschiedliche KI- und digitale Kompetenzen, Sprachkompetenzen, Kenntnisstände, schutzbedürftige Gruppen (wie Kinder oder ältere Menschen) – sowie den ggfs. sensiblen Kontext, in dem die Inhalte verbreitet werden (z. B. Finanz-, Gesundheits- oder Bildungssektor).

Zusätzlich schreibt der Kodex barrierefreie Bereitstellung von Informationen in Bezug auf verschiedene Inhaltsformen und Kontexte gemäß dem geltenden Unionsrecht, insbesondere European Accessibility Act (Richtlinie 2019/882) und Web-Barrierefreiheits-Richtlinie (Richtlinie 2016/2102) vor. Verpflichtend sind:

  • Audiobeschreibungen oder alternative Hinweisreize für visuelle Elemente
  • Taktile und haptische Hinweise für Audio-Inhalte bei Nutzerinnen und Nutzern mit Hörbeeinträchtigungen
  • Kontrastreiche Darstellung und Screenreader-Kompatibilität, auch für Farbsehschwäche
  • Erkennbarkeit durch Assistenztechnologien

Tipp: Bei activeMind.legal Rechtsanwälte finden Sie eine Erklärung zur Barrierefreiheit von Websites gemäß Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und einer ggfs. nötigen Barrierefreiheitserklärung.

Platzierungsregeln für das Label (Pflicht, Measure 1.2)

Allgemeine Platzierungsregeln

Vier übergreifende Grundsätze sind für alle Inhaltsarten, mit Ausnahme von Deepfakes, die Teil künstlerischer, kreativer, satirischer, fiktionaler oder ähnlicher Werke sind (siehe unten), verpflichtend:

  • Das Label ist so zu platzieren, dass es ohne aktive Nutzerhandlung oder anhaltende Aufmerksamkeit sofort wahrgenommen wird.
  • Es muss mindestens so lange sichtbar bleiben, dass es unter normalen Nutzungsbedingungen bemerkt wird (etwa bei einem Video auf einer Website, vor allem, wenn dieses schon startet, bevor es in den sichtbaren Bereich kommt).
  • Es ist direkt in den Inhalt einzubetten oder durch eine gleichwertige Alternative (z. B. UI-Overlay) zu ersetzen. Betreiber müssen sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass bei der Veröffentlichung des Deepfakes oder des Textes die Verbreitungs- und Weitergabekette des Inhalts berücksichtigt wird (etwa bei Bildern, die zum Social-Sharing benutzt und damit außerhalb der Website angezeigt werden).
  • Die Offenlegung muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Wahrnehmung erfolgen und klar unterscheidbar sein.

Empfohlen (freiwillig), aber nicht bindend:

  • Betreiber sind ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit nachgelagerten Verbreitungspartnern (z. B. Verlagen, Online-Plattformen oder Händlern) zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass das Label den Inhalt über die gesamte Distributions- und Veröffentlichungskette hinweg begleitet.

Formatspezifische Platzierungsregeln

Verpflichtend ist:

  • Platzierung an einer geeigneten Stelle ohne überlagernde Elemente (z. B. oben rechts am Bild).
  • Bei Videos: Anzeige zu Beginn sowie, soweit möglich, in regelmäßigen Abständen während des gesamten Videos und mindestens nach Unterbrechungen (z. B. Werbeblöcken), da verschiedene natürliche Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit Deepfake-Videos konfrontiert werden können (z. B. bei Live-Inhalten), sowie um die Weiterverwendung (z. B. Screenshots und Ausschnitte) zu berücksichtigen.
  • Bei einem ausschließlich internen, geschlossenen professionellen Kontext (z. B. zum Zweck der Schulung oder Information von Mitarbeitern): Offenlegung in der Benutzeroberfläche oder im physischen Umfeld, sofern sie für alle Beteiligten klar und unterscheidbar ist.

Empfohlen, aber nicht bindend:

  • Dauerhafte Einblendung des Labels während des gesamten Deepfake-Videos oder während des Deepfake-Teils des Videos.

Hinweis: Bei Bild- und Video-Deepfakes dürfen akustische Hinweise nur als zusätzliche Hinweismethode eingesetzt werden und müssen stets von visuellen Hinweisen begleitet werden (z. B. wenn Audio ein Teil der Benutzererfahrung ist oder wenn dies aus Gründen der Barrierefreiheit angemessen ist).

Verpflichtend:

  • Die Platzierung muss klar, konsistent und für Endnutzer unterscheidbar sein, z. B. oberhalb oder am Anfang des Textes, nahe der Überschrift oder im Kolophon am Anfang des Textes.
  • Bei kurzen Texten (einzelne Wörter, kurze Phrasen) ist die Kennzeichnung über einen kontextuellen Hinweis in der Benutzeroberfläche zulässig, z. B. ein Indikator neben dem KI-generierten Text oder durch den Hinweis, dass KI zum Einsatz kommt – entweder zu Beginn einer Nutzersitzung oder bei der ersten Interaktion mit den Inhalten.

Empfohlen, aber nicht bindend:

  • Kennzeichnung nur des KI-generierten oder -manipulierten Textteils, wo dies angemessen ist, wenn nicht der ganze Text KI-generiert oder -manipuliert ist.

Verpflichtend:

  • Bei Audio-Deepfakes muss, sofern ein Bildschirm verfügbar ist, zusätzlich zum akustischen Hinweis ein visueller Hinweis in Form eines Icons oder einer entsprechenden Beschriftung angezeigt werden.

Verpflichtend:

  • Zu Beginn des Audio-Deepfakes: ein kurzer hörbarer Disclaimer in einfacher, klarer Sprache (in der Inhaltssprache oder auf Englisch).
  • Um der Weiterverwendung (z. B. ausgeschnittene Audiofragmente) sowie der Wiedergabe in Langform oder im Live-Betrieb Rechnung zu tragen muss der ursprüngliche akustische Disclaimer zu Beginn des Inhalts durch regelmäßige Erinnerungen (z. B. Hinweise, Töne oder Earcons) über die gesamte Dauer des Audio-Deepfakes ergänzt werden, mindestens nach Unterbrechungen (z. B. durch Werbung).

Empfohlen, aber nicht bindend:

  • Akustische Signale (z. B. Töne oder „Earcons“) können zur Unterstützung der Erkennung eingesetzt werden.

Interne Prozesse, Rollen und Freigaben (Pflicht, Commitment 2)

Betreiber müssen interne Compliance-Prozesse und Überprüfungsmechanismen einrichten oder aufrechterhalten – proportional zu ihrer Größe und ihren verfügbaren Ressourcen. Kleinere Organisationen können schlanker vorgehen, müssen aber auch nachweisbar strukturierte Prozesse haben.

Interner Compliance-Prozess (Measure 2.1)

Verpflichtend:

  • Interne Dokumentation, die beschreibt, wie die Offenlegungspflichten mithilfe des Labels umgesetzt werden.
  • Bei regelmäßiger KI-Nutzung zur Deepfake- oder Texterstellung: ein Prozess, der sicherstellt und überprüft, dass Design- und Platzierungsvorgaben korrekt umgesetzt werden.

Empfohlen, aber nicht bindend:

  • Öffentliche Bereitstellung von Informationen über die eingesetzte Offenlegungslösung (z. B. Abbildungen des verwendeten Labels und Erläuterungen zu dessen Bedeutung).

Awareness und Schulung (Pflicht und Empfehlung, Measure 2.2)

Verpflichtend (Mindeststandard):

  • Betreiber müssen Anstrengungen unternehmen, die ihrer Größe, den verfügbaren organisatorischen Ressourcen und ihren Kapazitäten angemessen sind, um sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten, die unmittelbar an der Umsetzung der Offenlegungsmaßnahmen beteiligt sind oder die die Einhaltung der Maßnahmen des Kodex überwachen, über die Offenlegungspflichten informiert ist.

Hinweis: Diese Schulungspflicht trifft auch externe Auftragnehmer des Unternehmens, die unmittelbar an der Umsetzung der Offenlegungsmaßnahmen beteiligt sind oder die die Einhaltung des Kodex überwachen!

Empfohlen, aber nicht bindend (konkrete Schulungsinhalte laut Kodex):

  • Situationen, in denen Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist
  • Wie Offenlegungen in den Arbeitsablauf integriert werden
  • Fälle mit redaktioneller Verantwortung sowie künstlerischen oder satirischen Inhalten
  • Barrierefreiheits-Anforderungen
  • Verfahren zur Korrektur fehlender oder falscher Labels

Format und Häufigkeit der Schulungen bestimmen Betreiber selbst. Der Aufwand soll proportional zur Größe der Organisation und zu den Rollen, Kenntnissen und Qualifikationen der Beteiligten sein.

Überprüfung, Rückmeldung und Zusammenarbeit mit Behörden (Measure 2.3)

Verpflichtend:

  • Die wirksame Umsetzung der Design- und Platzierungsvorgaben müssen durch interne Überprüfungen und externes Feedback unterstützt werden.
  • Gemeldete Fälle von Falsch- oder Fehlkennzeichnung sind zu prüfen und Verstöße ohne unangemessene Verzögerung zu beheben.
  • Kooperation mit zuständigen Behörden gemäß anwendbarem Unions- und nationalem Recht.

Empfohlen, aber nicht bindend:

  • Einrichtung von Kanälen für externe Meldungen (z. B. Trusted Flaggers, Faktenprüfer, Forschende).

Offenlegungspflicht für künstlerische, kreative und ähnliche Werke (Commitment 3)

Betreiber, die den Kodex unterzeichnen, müssen Deepfakes in künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktiven Werken kennzeichnen – auf eine Weise, die Genuss und Nutzung des Werkes nicht beeinträchtigt.

Deepfakes welche Teil eines „offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms“ sind, genießen mildere Kennzeichnungspflichten.  Die Bedingung, dass Inhalte „offensichtlich“ unter eine der Inhaltskategorien fallen müssen, schließt Inhalte aus dem Geltungsbereich dieser Inhaltskategorien aus, wenn sie in erster Linie einem informativen oder kommerziellen Zweck dienen und als solche erkennbar sind.

Im Marketingkontext ist dieses Commitment somit von wenig Relevanz, da Marketing-Content generell einen informativen oder kommerziellen Zweck verfolgt, und somit nicht als künstlerisches, kreatives, satirisches, fiktionales oder analoges Werks oder Programms gelten kann.

Redaktionelle Verantwortung und Freigabeprozesse (Pflicht, Commitment 4)

Für Betreiber, die KI-generierte Texte veröffentlichen, ohne einer etablierten medialen Redaktionsstruktur anzugehören, gelten folgende Mindestanforderungen (verpflichtend):

  • Überblick über die organisatorischen Maßnahmen und personellen Ressourcen, die sicherstellen, dass vor der Veröffentlichung eine menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle erfolgt. Eine Dokumentation auf Ebene einzelner Veröffentlichungen ist nicht erforderlich – eine strukturelle Beschreibung genügt.
  • Identifikation der natürlichen oder juristischen Person mit redaktioneller Verantwortung: Name, Rolle und Kontaktdaten müssen festgelegt und dokumentiert sein.
  • Kontaktdaten der verantwortlichen Person oder Funktion müssen öffentlich zugänglich sein, sofern sie nicht bereits veröffentlicht sind (z.B. im Impressum).

Empfohlen, aber nicht bindend:

  • Dokumentation zusätzlicher Angaben zur Art der Prüfung oder zum Umfang der KI-Beteiligung im veröffentlichten Text.

Nachweisfähigkeit und Dokumentation (Pflicht)

Der Kodex legt implizit und explizit Anforderungen an die Nachweisführung fest: Wer unterzeichnet, muss gegenüber Marktüberwachungsbehörden belegen können, dass die Commitments eingehalten werden. Folgende Dokumentationsbestandteile sind Mindeststandard:

  • Beschreibung der eingesetzten KI-Systeme und der durch sie erzeugten oder manipulierten Inhaltsarten;
  • schriftliche Festlegung des Kennzeichnungskonzepts: welches Label wird genutzt, wo wird es platziert, in welchen Kontexten;
  • repräsentative, reale Beispiele der implementierten Offenlegung (z. B. Screenshots, Export-Dateien);
  • Dokumentation des internen Freigabeprozesses und der Überprüfung korrekter Label-Setzung;
  • Festlegung und – soweit nicht bereits öffentlich – Veröffentlichung der verantwortlichen Person oder Funktion für redaktionelle Kontrolle.

Nicht erforderlich ist eine Dokumentation auf Ebene einzelner Veröffentlichungen. Eine strukturelle Prozessbeschreibung mit Beispielen erfüllt die Anforderungen des Kodex.

Wie können Unternehmen den Verhaltenskodex unterzeichnen?

Betreiber von KI-Systemen können Section 2 des Kodex separat von Section 1 unterzeichnen.

Die Unterzeichnung erfolgt durch Einreichen des Signatory Forms per E-Mail an das AI Office und muss von einer Person mit ausreichender Vollmacht – z. B. einem Senior Executive – unterzeichnet sein. Unterzeichner werden öffentlich gelistet.

Um in die erste Signatory-Liste vor dem 2. August 2026 aufgenommen zu werden, muss das Formular bis zum 22. Juli 2026 (18:00 Uhr MESZ) eingereicht sein. Eine Unterzeichnung ist auch danach jederzeit möglich.

Empfehlung: Kodex prüfen, Prozesse verankern und dann unterzeichnen

Wer unterzeichnet und den Kodex einhält, profitiert von einem EU-weit anerkannten Compliance-Nachweis, erhöhter Rechtssicherheit und reduzierter Verwaltungslast gegenüber Behörden. Wer nicht unterzeichnet, bleibt für Compliance verantwortlich, muss diese aber auf anderem Weg dokumentieren und muss mit intensiverer Behördenüberprüfung und Anfragen rechnen.

Es empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen in vier Schritten:

1. Prüfen

Prüfen Sie, ob Sie als Betreiber oder Anbieter oder beides im Sinne der KI-Verordnung gelten und in den Anwendungsbereich von Art. 50 AI Act fallen.

Lesen Sie Section 2 des Kodex (S. 26–36) und vergleichen Sie die vorgeschlagenen Maßnahmen mit Ihren Veröffentlichungsprozessen. Fragen Sie sich insbesondere, welche KI-Systeme welche Inhalte in Ihrem Unternehmen erzeugen oder manipulieren – und wer diese für welche Zielgruppe veröffentlicht?

Achtung: Wenn Sie als Unternehmen eine externe Marketingagentur damit beauftragen, Content in Ihrem Namen zu erstellen, ist es empfehlenswert, die externe Marketingagentur vertraglich zu verpflichten, ihre Betreiberverpflichtungen gemäß KI-Verordnung einzuhalten. Dadurch wird gewährleistet, dass alle für Ihr Unternehmen erstellten Inhalte mit der KI-Verordnung konform sind – für den Fall, dass Ihr Unternehmen ebenfalls als „Betreiber“ angesehen wird, weil Sie solche Inhalte unter dem Namen Ihres Unternehmens z.B. in Ihren sozialen Medien veröffentlichen.

Da die externe Marketingagentur, die die Inhalte erstellt, ohnehin bereits diesen Verpflichtungen unterliegt, dürfte dies hoffentlich zu einer für beide Seiten vorteilhaften Vereinbarung führen.

Tipp: Selbst, wenn Sie sich gegen die Unterzeichnung des Verhaltenskodex entscheiden, profitieren von einer Auseinandersetzung mit dessen Inhalt, da dieser Aufschluss über die praktische Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen gibt.

2. Verankern

Legen Sie schriftlich fest, welches Label genutzt wird, wer es setzt, wer freigibt und wie die Dokumentation erfolgt. Benennen Sie die Person mit redaktioneller Verantwortung.

3. Umsetzen

Integrieren Sie Labels technisch in Produktions- und Publishing-Workflows. Schulen Sie alle Beteiligten – auch externe Dienstleister.

4. Unterzeichnen

Sofern Sie unterzeichnen wollen, reichen Sie das Signatory Form fristgerecht ein. Das gibt Ihnen einen EU-weit anerkannten Nachweisrahmen und signalisiert Compliance-Bereitschaft.

Fazit: Kennzeichnung von KI-Inhalten wird ab August 2026 operativer Standard

Art. 50 Absatz 4 EU AI Act wird ab 2. August 2026 anwendbar. Der Verhaltenskodex übersetzt die gesetzliche Pflicht in ein detailliertes, praxistaugliches Regelwerk – mit klarer Trennung zwischen verbindlichen Mindestanforderungen und darüber hinausgehenden empfohlenen Maßnahmen. Wer jetzt Verantwortlichkeiten festlegt, Labels standardisiert und Prozesse dokumentiert, schafft Rechtssicherheit und vermeidet Compliance-Risiken.

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