Kündigungsschutz auch für stellvertretende Datenschutzbeauftragte

Mitarbeiter, die als (interner) betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt sind, genießen gemeinhin Kündigungsschutz. Ein aktuelles Gerichtsurteil erweitert diesen Schutz nun auch auf Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten. Unternehmen, die ein ganzes Team bzw. eine Abteilung mit dem unternehmerischen Datenschutz beauftragen, sollten also sehr genau darauf achten, welche Mitarbeiter sie dort einsetzen. Doch es gibt eine Alternative für alle, die sich durch diesen Kündigungsschutz zu sehr eingeschränkt fühlen.

Der Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten

Unter der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – wie auch schon unter dem alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – gilt, dass der interne Datenschutzbeauftragte gegen seinen Willen nicht abberufen werden kann. Während bestehender Bestellung sowie ein Jahr nachwirkend ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Bereits deshalb waren Unternehmen sehr gut beraten, sich reichlich zu überlegen, welchem Mitarbeiter diese Aufgabe übertragen wird.

Bisher war gängige Ansicht, dass der Kündigungsschutz nur für den ersten bestellten Datenschutzbeauftragten galt. Immerhin ist die Pflicht zur Bestellung mit dieser einen Bestellung erfüllt. Die bestellte Person hat sämtliche Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftragten.

Urteil: Kündigungsschutz gilt auch für Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten

Eine neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juli 2017 erweitert den Kündigungsschutz nun auch auf Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten (2 AZR 812/16). Das Bundesarbeitsgericht interpretiert die Vorschrift des § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG (der alten Fassung!) weiter. Der Kündigungsschutz soll danach gelten, sobald die verantwortliche Stelle allgemein zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist; nicht aber nur für den ersten Datenschutzbeauftragten. Nachdem sich diese Regelung lediglich an anderer Stelle, aber exakt so auch im BDSG-neu findet, gilt dies weiterhin.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist es unerheblich, ob die Bestellung eines weiteren Datenschutzbeauftragten überhaupt erforderlich war, um die im Betrieb anfallenden Aufgaben zu erledigen. Allein entscheidend sei, ob der Stellvertreter eigenverantwortlich und frei von Weisungen die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten wahrnehmen soll.

Dies trifft ganz eindeutig dann zu, wenn der Vertreter den ursprünglich bestellten Beauftragten für Datenschutz nicht nur kurzfristig vertreten soll, sondern einspringt, weil der eigentlich bestellte Datenschutzbeauftragte längerfristig verhindert ist.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Unternehmen, die gegebenenfalls aufgrund der Vielzahl der zu erledigenden Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ein ganzes Datenschutzteam aufbauen bzw. für eine laufende Stellvertretung Sorge zu tragen haben, müssen damit rechnen, sich bei interner Bestellung möglicherweise gleich an mehrere Personen sehr dauerhaft zu binden. Der interne Datenschutzbeauftragte kann grundsätzlich nur beim Vorliegen eines außerordentlichen Grundes gekündigt werden.

Unternehmen, die sich sorgen, aufgrund dieses Kündigungsschutzes personelle Ressourcen zu blockieren, sollten über eine effiziente Alternative zum internen Datenschutzbeauftragten nachdenken. Die einfachste Möglichkeit besteht darin, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Denn dieser genießt keinen vergleichbaren Kündigungsschutz und erhält die für Unternehmen oftmals so notwendige Flexibilität.

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